Privatrecht

Einteilung des (objektiven) Rechts
Anm.: Das Strafrecht wird zwar, wie auch in dieser Grafik, zumeist als eigenständiges Rechtsgebiet dargestellt beziehungsweise behandelt, zählt jedoch trotzdem formal zum öffentlichen Recht.
Einteilung des Privatrechts

Das Privatrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen einzelnen Rechtssubjekten und steht in Abgrenzung zum öffentlichen Recht, das der Staatserhaltung dient. Es bestimmt die Beziehungen natürlicher und juristischer Personen untereinander und zueinander und darüber hinaus deren Beziehungen zu Sachen sowie die Beziehungen der Sachen zueinander. Seine seit der Römischen Republik nachweisbaren kulturanthropologischen Grundlagen lassen sich charakteristisch an Grundbegriffen wie etwa Person, Besitz und Vertrag verdeutlichen. Diese Grundbegriffe erlauben es, das natürliche Verhältnis des Menschen zu sich selbst, zu anderen Menschen und zu Sachen zu erfassen, zu formalisieren und zu strukturieren. So wird durch die Formen des Rechts der natürliche Mensch zum Bürger, der Besitz zum Eigentum und die Übereinkunft zum Verpflichtungsgeschäft.[1]

Sowohl die Bezeichnung Zivilrecht als auch die Bezeichnung bürgerliches Recht sind Übersetzungen des lateinischen Terminus ius civile. Begegnet allerdings die Bezeichnung Zivilrecht in der Fachliteratur als ein Synonym für Privatrecht, so beschränkt sich die begriffliche Gleichsetzung der Bezeichnungen bürgerliches Recht und Privatrecht fast ausschließlich auf die Umgangssprache; denn im rechtswissenschaftlichen Sinn ist das bürgerliche Recht nur ein Teilbereich des Privatrechts, und zwar das „allgemeine Privatrecht“, welches im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch den allgemeinen Teil des Bürgerlichen Rechts, das Recht der Schuldverhältnisse, das Sachenrecht sowie das Familien- und Erbrecht umfasst.[2][3][4]

Dieser Logik folgend, gliedert sich das Privatrecht in das Allgemeine Privatrecht und das Sonderprivatrecht (auch: sonstiges Privatrecht). Während das Bürgerliche Recht grundlegende Regeln über Personen, Sachen und Schuldverhältnisse (in der Schweiz: Obligationen) zusammenfasst, ist das Sonderprivatrecht – gelegentlich auch als Wirtschaftsprivatrecht bezeichnet – weitgehend eigenständig kodifiziert, etwa im Handels-, Arbeits-, Miet- oder Wettbewerbsrecht.

In der Rechtswissenschaft bildet das Privatrecht das Komplement zum öffentlichen Recht, wobei letzteres auch das Strafrecht umfasst (vgl. Abgrenzung des öffentlichen Rechts zum Privatrecht). Der privatrechtliche Grundsatz der Privatautonomie postuliert die Willensfreiheit des Einzelnen als Voraussetzung dafür, mit anderen in Rechtsbeziehungen treten oder aber darauf verzichten zu können. Eingeschränkt werden kann die Verwirklichung des freien Willens durch Monopole oder die Finanzmacht Einzelner. Die staatliche Gewalt hingegen nimmt grundsätzlich keinen Einfluss auf die Ausgestaltung der Privatautonomie.

  1. Vgl. dazu näher Okko Behrends, Wolfgang Sellert (Hrsg.): Der Kodifikationsgedanke und das Modell des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). 9. Symposium der Kommission „Die Funktion des Gesetzes in Geschichte und Gegenwart“. In: Abhandlungen der Akademie der Wissenschaften in Göttingen (Philologisch-Historische Klasse. Dritte Folge Nr. 236). Vandenhoeck & Ruprecht, 2000, ISBN 3-525-82508-8 S. 12–19 (13 f.).
  2. Brox, Hans: Allgemeiner Teil des BGB, 26. Auflage, München 2002, S. 12 Rn. 13: „Das Privatrecht oder Zivilrecht ist ein Teil des Rechts, der die Beziehungen zwischen den einzeilnen gleichgeordneten Mitgliedern der Gemeinschaft regelt. Das bürgerliche Recht ist der Teil des Privatrechts, der für jedermann gilt. Früher stellte das bürgerliche Recht das ganze Privatrecht dar; die Begriffe bürgerliches Recht und Privatrecht waren also identisch. Im Laufe der Zeit haben sich immer mehr Sonderrechtsgebiete herausgebildet. Demnach ist das bürgerliche Recht heute das allgemeine Privatrecht gegenüber dem besonderen Privatrecht, das nur für bestimmte Teilgebiete des Privatrechts gilt.“
  3. Münchener Kommentar zum BGB Band I, 4. Auflage München 2001, Einleitung, Rn. 1: „Das bürgerliche Recht ist das Kerngebiet des Privatrechts (= Zivilrechts).“
  4. Lexexakt.de Rechtslexikon-Eintrag: Zivilrecht, Stand 15. April 2019, online (zuletzt abgerufen am 26. Februar 2023 um 19:45 Uhr): „Mit Zivilrecht (= Privatrecht) wird der Zweig des Rechts bezeichnet, der sich mit den Rechtsbeziehungen zwischen den gleichgeordneten Privatpersonen (= Rechtsubjekten des Privatrechts) beschäftigt. Mit anderen Worten, das Zivilrecht ist das Rechtsgebiet, das die rechtlichen Beziehungen der Menschen untereinander regelt. Es enthält z. B. Bestimmungen über den Abschluss von Verträgen oder die Folgen von Vertragsbrüchen. Das Zivilrecht ist zum großen Teil im BGB geregelt, das aber durch Spezialgesetze (z. B. AktG, HGB, KSchG) ergänzt wird.
    Das bürgerliche Recht ist der Teil des Zivilrechts, der für alle Bürger für die Rechtsbeziehungen des täglichen Lebens gilt. Hierzu zählt z. B. nicht das Handelsrecht, das nur für Kaufleute gilt.“

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